| BGH erleichtert Durchsetzung der Räumung |
Leitsatz: Sachverhalt Praxishinweis Von der Möglichkeit, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG), wird meist Gebrauch gemacht. Wer es als Mieter auf eine Zwangsräumung ankommen lässt, ist meist auch zahlungsunfähig. Viele Vermieter versuchen, den für sie oft existenzbedrohenden Kostenvorschuss - hier 3.000. EUR - zu umgehen, indem sie die Vollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken und ein Vermieterpfandrecht an allen Sachen des Schuldners geltend machen, d.h. auch an solchen, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind ("Berliner Modell"). Ob dies zulässig ist, ist umstritten.
Der BGH stellt nun klar: Der Auftrag zur Vollstreckung nach § 885 ZPO kann vom Gläubiger insoweit beschränkt werden, als sonst Gegenstände mit zu entfernen wären, an denen ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (BGH ZMR 04, 734). Das gilt auch für unpfändbare Sachen des Mieters. Das Vermieterpfandrecht ist vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2, 3 S. 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Konkret bedeutet das für den Vermieter: Er darf bei Auszug des Mieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen (§ 562b Abs. 1 S. 2 BGB). Wichtig: Er muss der Entfernung dieser Sachen widersprechen, soll das Vermieterpfandrecht nicht nach § 562a BGB erlöschen. Der Gerichtsvollzieher ist an diese Beschränkung zur "Teilräumung" gebunden. Eine Prüfung, ob die bei der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden, muss er i.d.R. nicht vornehmen. Er ist als Vollstreckungsorgan nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Diese gehört ebenfalls zur Beurteilung der Grenzen des Pfandrechts, über den bei Streit die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane entscheiden. Der Mieter wird dadurch nicht rechtlos gestellt: Belässt der Gerichtsvollzieher die Sachen weisungsgemäß in der Wohnung, trifft den Gläubiger gemäß §§ 1215, 1257 BGB eine Verwahrungspflicht. Auf Verlangen des Schuldners muss der Gläubiger die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herausgeben. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB. Weigert sich der Gläubiger, kann der Schuldner vor dem Prozessgericht auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen. § 765a Abs. 2 ZPO eröffnet dem Gerichtsvollzieher des weiteren die Möglichkeit, die auf Herausgabe der Wohnung beschränkte Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO für längstens eine Woche aufzuschieben. Hierzu muss der Schuldner glaubhaft machen, dass die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO mit den guten Sitten nicht vereinbar ist und die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ansonsten in der herauszugebenden Wohnung bewegliche Sachen des Schuldners verbleiben würden, die offensichtlich unpfändbar sind, und er glaubhaft macht, nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Entfernung und Unterbringung zu sorgen. Tipp: Vermieter sollten sich bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Teilvollstreckung ausdrücklich auf die neue BGH-Entscheidung berufen und sie als Kopie dem Auftrag beifügen. Laden Sie sich hierzu das Urteil hier herunter. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. |